Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

§ 22 Abs 1 TBO 2011 schreibt vor, dass bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist. War eine Nutzung zu Freizeitwohnsitzzwecken nicht Antragsgegenstand, ist darüber auch nicht im Spruch des behördlichen Bescheides abzusprechen. Lässt der genehmigte Verwendungszweck eine Freizeitwohnsitznutzung nicht zu, so darf auf die sich daraus ergebende Unzulässigkeit, diesen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz zu nutzen, (bloß) hingewiesen oder (sonst) rechtsbelehrt werden.

<link file:235>LVwG-2016/39/0634-1