Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird.
Auch im Hinblick auf die den Nachbarn (im Baubewilligungsverfahren) nach § 26 Abs 3 TBO 2011 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen muss ein Antrag einen unmissverständlichen verbalen Inhalt aufweisen.