Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird.

 

Auch im Hinblick auf die den Nachbarn (im Baubewilligungsverfahren) nach § 26 Abs 3 TBO 2011 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen muss ein Antrag einen unmissverständlichen verbalen Inhalt aufweisen.

 

<link file:230>LVwG-2015/31/3268-2