Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken:

Zur Rechtsnatur eines Bescheides nach § 36 TBO 2011 ist auszuführen, dass es sich hierbei um einen Leistungsbescheid, namentlich einen Duldungsbescheid handelt. Die Behörde kann in einem derartigen Bescheid keine Auflagen vorschreiben. Ein Duldungsbescheid ist kein begünstigender Verwaltungsakt - vielmehr verpflichtet er den Nachbarn zu einer Leistung - respektive zur Duldung von Eingriffen in sein Eigentum.

<link file:229>LVwG-2015/22/2437-8