Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Jagdhütte, Beseitigungsauftrag und Benützungsverbot nach § 39 Abs 1 und 6 TBO 2011

Um die Voraussetzungen nach § 1 Abs 3 lit l TBO 2011 zu prüfen, ist ein Gutachten eines jagdfachlichen Sachverständigen erforderlich. Die bloße Aufteilung einer Jagdhütte in einen "Bodensitz" und einen Lagerraum ändert in einer Gesamtbetrachtung nichts am Charakter einer Jagdhütte.

LVwG-2015/22/2140-2