Die vorgesehene Schwimmbadüberdeckung führt auch in Verbindung mit dem bestehenden Schwimmbecken, nicht zur Bildung eines Raumes, der den Schutz von Menschen (beim Schwimmen) dient, weswegen die Abdeckung im Mindestabstandsbereich zulässig ist.
LVwG-2015/26/1303-6