Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Allein aus der Anführung des Bürgermeisters im Spruch als tätig gewordener Behörde ist ein Rückschluss auf die Person des Bürgermeisters als Genehmigenden damit nicht zu treffen und ersetzt die Behördenbezeichnung einerseits damit nicht dessen gesonderte Anführung als Genehmigenden andererseits.

 

<link file:185>LVwG-2015/39/1683-6