Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Auch wenn in der vorliegenden Beschwerde die nicht gegebene Zuständigkeit des

Bürgermeisters zur Erlassung eines Baubewilligungsbescheides (auf

der Grundlage der bloß eingebrachten Bauanzeige) nicht releviert wurde, hat das

Landesverwaltungsgericht Tirol im Grunde der Bestimmung des § 27 VwGVG die im

gegenständlichen Fall gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde (zur Erlassung eines Baubewilligungsbescheides) aufzugreifen. Zufolge mangelnder Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen

Baubewilligungsbescheides war dieser ersatzlos zu beheben.