Auch wenn in der vorliegenden Beschwerde die nicht gegebene Zuständigkeit des
Bürgermeisters zur Erlassung eines Baubewilligungsbescheides (auf
der Grundlage der bloß eingebrachten Bauanzeige) nicht releviert wurde, hat das
Landesverwaltungsgericht Tirol im Grunde der Bestimmung des § 27 VwGVG die im
gegenständlichen Fall gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde (zur Erlassung eines Baubewilligungsbescheides) aufzugreifen. Zufolge mangelnder Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen
Baubewilligungsbescheides war dieser ersatzlos zu beheben.