Tiroler Bauordnung

Wegen gesetzlichen Ersitzungsverbot Ersitzung ausgeschlossen

Im Gegenstandsfall ist zu berücksichtigen, dass mit dem am 01.04.1989 in Kraft getretenen Gesetz vom 16.11.1988 über die öffentlichen Straßen und Wege die Ersitzung des Eigentums und anderer dinglicher Rechte an öffentlichen Straßen ausgeschlossen wurde (§ 4 Abs 5 Tiroler Straßengesetz idF LGBl Nr 13/1989). Dieses gesetzliche Ersitzungsverbot gilt unverändert bis heute.

LVwG-2016/26/2830-15