Tiroler Bauordnung

Die Zuständigkeit des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde ist auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des mit Bescheid des Bürgermeisters verfügten Instandsetzungsauftrags beschränkt. Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, zusätzlich zu einem in erster Instanz erteilten Auftrag einen vom ersten Auftrag trennbaren weiteren Auftrag zu erteilen.