Im Tarifgenehmigungsverfahren nach § 17 Abs 2 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz kommt den im Einzugsbereich der öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden keine Parteistellung zu.
Im Tarifgenehmigungsverfahren nach § 17 Abs 2 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz kommt den im Einzugsbereich der öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden keine Parteistellung zu.