Wird einem Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet (im Gegenstandsfall die Vorsorge, dass in dem im Spruch näher angeführten (und als Raum eines öffentlichen Ortes im Sinn des § 13 Tabakgesetz anzusehenden) Nichtraucherbereich des Wettlokals in Y nicht geraucht wird, so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden müssen bzw handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Das ist im Fall, in dem ein handelsrechtlicher Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: B GmbH) zur Verantwortung gezogen wird, jener Ort, an dem die Unternehmungsleitung ihren Sitz hat