Von einer Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 89a Abs 3 StVO ist dann auszugehen, wenn die mit der Einschaltung der Behörde verbundene Verzögerung der Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes eine Vereitelung des Zweckes der Maßnahmen besorgen lässt. Zweck der Maßnahme - Entfernung eines Gegenstandes - ist die rasche Beseitigung einer unmittelbar zu besorgenden Verkehrsbeeinträchtigung. Bezogen auf den Tatbestand des § 89a Abs 2 lit c StVO 1960 ist von einer Unaufschiebbarkeit daher dann auszugehen, wenn die konkrete Besorgnis besteht, dass der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist.
Als Objekt einer „Ladetätigkeit“ (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen), da sich diese auf eine „Ladung“ beziehen muss, kommt weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht.