Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960

Überlassung eines Fahrzeuges an einen alkoholisierten Lenker

Bei einem gemeinsamen Besuch in einem „Tanz/Event/Discolokal“ muss jedermann davon ausgehen, dass der andere, wenn er für einen längeren Zeitraum auch größere Mengen an Alkohol zu sich nimmt und darf sich nicht an dessen Aussage, keinen oder eine geringe Menge an Alkohol eingenommen zu haben, halten. Bereits bei geringsten Zweifeln, von denen hier jedenfalls auszugehen ist (siehe dazu oben), darf das Fahrzeug nicht überlassen werden.

LVwG-2018/22/1318-4