Da der Beladeort und der Entladeort außerhalb der angeführten Gebiete lagen, wurde jedenfalls keine Fahrt im Sinn der Ausnahmebestimmung gemäß § 2 lit b der Fernpass-FahrverbotV durchgeführt. Weder die Reparatur des Fahrzeuges noch das Abstellen zur Inanspruchnahme der Wochenendruhe im begünstigten Gebiet verwirklichen einen Ausnahmetatbestand dieser Verordnung
Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden.
Im Hinblick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers und dem Firmensitz seines Dienstgebers kann kein Zweifel sein, dass das auf der Fernpassbundesstraße B179 bestehende LKW-Fahrverbot für den Beschwerdeführer große Relevanz hat. Umso mehr war er verpflichtet, sich mit den in der Verordnung festgelegten Ausnahmeregelungen näher auseinander zu setzen.