Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960

Einem innerhalb des Ortsgebietes aufgestellten Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h kommt lediglich deklarative Bedeutung zu. Dies gilt aber nicht nur für ein innerhalb des Ortsgebietes aufgestelltes sondern auch für ein unmittelbar vor dem Ortsgebiet aufgestelltes Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h.