Die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten daher weder von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff noch vom Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines in §38 SPG genannten Rechtsgüter ausgehen, weshalb die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot rechtswidrig waren.