Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausreichen dargelegt, dass er durch die Verweigerung des Zutrittes als Mitglied eines Segelfliegervereines, als Pilot und als Eigentümer eines Flugzeuges in seiner Rechtssphäre verletzt wurde. Anderseits ist in Ansehung der Flugbewegungen einer israelischen Luftlinie ein sicherheitsbehördliches Vorgehen zur Erhöhung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen jedenfalls gerechtfertigt. Allerdings hätten die hier verfahrensgegenständlichen erfolgten Eingriffe auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes so erfolgen und auch so angeordnet werden müssen, dass eine entsprechende gerichtliche Nachprüfung, wie etwa eine Interessensabwägung oder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des SPG, möglich wird.