Eine Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen nach § 2 Abs 1 3. Covid-19-SchuMaV besteht zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit.
Eine Einschränkung der Öffentlichkeit auf verpflichtend öffentliche Sitzungen im Sinne des Art 117 Abs 4 zweiter Satz B-VG ist aus dieser Formulierung in keinster Weise erkennbar. Der Verordnungsgeber unterscheidet hier auch nicht zwischen den allgemeinen Vertretungskörpern (zB Gemeinderat, Landtag, Nationalrat, Bezirksvertretung in Wien), sondern hat eine allgemeine Regelung für alle öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper „zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit“ ohne jegliche Einschränkung getroffen.
Zudem wird angemerkt, dass sogar wenn man den Begriff „unaufschiebbar“ auf die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates beziehen würde, zu berücksichtigen wäre, dass sich eine „quasi fremdbestimmt“ zu einem bestimmten Zeitpunkt angesetzte Sitzung eines allgemeinen Vertretungskörpers aus Sicht des Zuhörers auch nie „aufschieben lässt“, zumal das Zuhören im Sitzungssaal bei dieser Beratschlagung zu den konkret angesetzten Tagesordnungspunkten nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden könnte.
Im konkreten Fall war die ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswidrig. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse der 38. Gemeinderatssitzung bestand nicht. Der diesbezügliche Antrag war daher mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.