Maßnahmenbeschwerde

Abgrenzung Zuständigkeit Landesverwaltungsgerichte - Strafgerichte

Für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gesetzlichen Kompetenzen im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der StPO keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine kriminalpolizeiliche Amtshandlung erfolgte, sind dagegen keine vor den Landesverwaltungsgerichten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen.

 

<link file:261>LVwG-2016/23/1963-7