Zur Durchführung von vermessungstechnischen Arbeiten räumt § 43 Abs 1 VermG den in § 1 Abs 1 Z 1 LiegenschaftsteilungsG genannten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ein Betretungsrecht von Grundstücken ein. Die genannte Bestimmung des VermG stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine sogenannte Legalservitut iSd § 364 ABGB dar, also eine Eigentumsbeschränkung privatrechtlicher Natur. Bei der Ausübung dieser Legalservitut durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen handelt es sich daher nicht um eine einseitige Zwangsausübung durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Nichts anderes kann für das Anfertigen von Lichtbildern gelten. Das Anfertigen der Lichtbilder (hier: vom Swimmingpool und der Gartenlaube) ist nicht außerhalb der vermessungstechnischen Arbeiten erfolgt. Daher liegt auch kein verwaltungsbehördliches Handeln vor.