Die Nährwertkennzeichnungsverordnung sieht in §1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in § 7 Z 3 NWKV zu sehen).