Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967

Verweigerung der Lenkerauskunft unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung

Bei einer Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG erhebt die Behörde beim Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches bei einer Übertretung verwendet worden ist, den Namen und die Anschrift des Lenkers, sohin personenbezogene Daten, zum Zwecke der Verfolgung einer verwaltungsrechtlichen Straftat. Die Lenkerauskunft des § 103 Abs 2 KFG fällt daher unter die Ausnahmebestimmung des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO. Die DSGVO ist folglich bei Lenkerauskünften nach § 103 Abs 2 KFG nicht anwendbar.

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