Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Eine Nachfrage beim Arbeitgeber erfüllt in diesem Zusammenhang nicht die Voraussetzungen einer sorgfaltsgemäßen Einholung einer Rechtsauskunft. Eine Entschuldigung kommt nur bei verlässlichen Auskünften ganz bestimmter sachkundiger Personen und nur unter sehr strikten Voraussetzungen, wie etwa einer ausreichenden und vollständigen Sachverhaltsinformation, in Frage.