Immisonsschutzgesetz-Luft - IG-L

Versehentlich falsch angegebene Fahrtrichtung stellt taugliche Verfolgungshandlung dar:

Trotz der in der gegenständlichen Strafverfügung angegebenen Fahrtrichtung Westen stellt diese behördliche Entscheidung auch eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 VStG dar, die den vom Beschwerdeführer behaupteten Eintritt einer Verfolgungsverjährung ausschließt. Durch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde nämlich der in der Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Tatvorwurf nicht ausgetauscht, sondern nur modifiziert. Eine Verfolgungshandlung muss die Tat laut höchstrichterlicher Rechtsprechung so konkret umschreiben, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und er sich rechtlich davor schützen kann, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Durch die in der gegenständlichen Strafverfügung versehentlich falsch angegebene Fahrtrichtung wurden die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht geschmälert und wurde dieser nicht daran gehindert, Beweise zu dem nunmehr bestraften Tatvorwurf anzubieten.

LVwG-2016/35/1948-8