§ 19 GSLG regelt nicht, innerhalb welcher Frist Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung oder sonstiger Organe von Bringungsgemeinschaften einzubringen sind, und kennt in diesem Zusammenhang folglich keine dem § 37 Abs 7 TFLG 1996 vergleichbare Differenzierung. Unter welchen Voraussetzungen Mitglieder von Bringungsgemeinschaften Einsprüche gegen Beschlüsse der Organe von Bringungs-gemeinschaften zu erheben berechtigt und innerhalb welcher Frist solche Einsprüche einzubringen sind, normieren die jeweiligen Satzungen.