Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 - GSLG 1670

Solange die gemäß § 15 Abs 2 GSLG 1970 festgelegten Anteilsverhältnisse der einzelnen Mitglieder nicht durch satzungsgemäße Vereinbarung der Mitglieder oder von Amts wegen durch die Agrarbehörde geändert werden, haben die Mitglieder ihren sich daraus ergebenden Kostenbeitrag auch dann zu leisten, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben sollten.