Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994

Kleinbadeteich, einmalige saisonale Schließung durch den Betriebsinhaber aufgrund schlechter Witterung befreit nicht von der Verpflichtung nach § 14 Abs 2 Bäderhygienegesetz, ein wasserhygienisches Gutachten einzuholen. Eine bloß – wie hier – kurzfristige (während eines Jahreszyklus) witterungsbedingte Schließung des Kleinbadeteiches ist weder eine rechtswirksame Unterbrechung nach § 80 Abs 1 GewO 1994 noch eine Auflassung nach § 83 Abs 1 GewO 1994.