Die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung ergab keine Bedenken, da eine Gefährdung bzw Beeinträchtigung der verfahrensrelevanten Dienstbarkeiten nicht zu befürchten war.
Die Erteilung der seilbahnrechtlichen Genehmigung unter Mitanwendung des Wasserrechtsgesetzes 1959 war nicht zu beanstanden, da eine Beeinträchtigung der verfahrensrelevanten Quellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.