Forstgesetz 1975 - Seilbahngesetz 2003 - Wasserrechtsgesetz 1959

Patscherkofelbahn neu -

Landesverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Alpenvereins ab.

 

Die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung ergab keine Bedenken, da eine Gefährdung bzw Beeinträchtigung der verfahrensrelevanten Dienstbarkeiten nicht zu befürchten war.

Die Erteilung der seilbahnrechtlichen Genehmigung unter Mitanwendung des Wasserrechtsgesetzes 1959 war nicht zu beanstanden, da eine Beeinträchtigung der verfahrensrelevanten Quellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

LVwG-2016/19/2609-9

zur Medieninformation vom 20.02.2017