Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da bereits ein schriftlicher Absonderungsbescheid erlassen wurde. Die damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen können nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheides kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden.