Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 4 VStG ist die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens nur für den übertragenen Bereich rechtswirksam. Da die vorgelegte Urkunde aus dem Jahr 2015 stammt, kann sie sich nur auf einen Aufgabenbereich beziehen, der zu diesem Zeitpunkt real existierte. Vor diesem Hintergrund ist für den Beschuldigten keine gültige Bestellung als Verantwortlicher Beauftragter für den vorgeworfenen Sachverhalt zustande gekommen. Der Beschwerdeführer ist demnach für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich und es wäre der Strafvorwurf daher an das zur Vertretung nach außen befugte Organ zu richten gewesen.