Behebung feuergefährlicher Zustände nach der Feuerpolizeiordnung - Abgrenzung zum Baurecht

Von der belangten Behörde wäre zu prüfen gewesen, ob die festgestellten Mängel aus der Nichteinhaltung der für die betreffende bauliche Anlage geltenden (generellen oder individuellen) baurechtlichen Normen resultieren oder ob es sich um eine nicht der TBO 2011 unterliegende bauliche Anlage handelt und somit § 19 Abs 1 und 2 TFPO 1998 anwendbar ist.

 

<link file:178>LVwG-2015/40/1762-1