Gemäß § 53a AVG iVm § 25 Abs 1a GebAG hat der nichtamtliche Sachverständige auf eine den Wert von EUR 2.000,- übersteigende Honorarnote rechtzeitig hinzuweisen, andernfalls er insoweit seinen, den Betrag von EUR 2.000,- übersteigenden, Gebührenanspruch verliert.