Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991

Beschwerden können auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts grundsätzlich nur noch schriftlich eingebracht werden, zumal § 51 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013, welcher abweichend vom Gebot in § 13 Abs 1 AVG explizit die Zulässigkeit der mündlichen Einbringung von Berufungen gegen Straferkenntnisse vorgesehen hat, mit dem 01.01.2014 außer Kraft getreten ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung in einem verstärkten Senat vom 06.05.2004, 2001/20/0195 festgehalten, dass in Fällen, in welchen ein Anbringen schriftlich einzubringen ist, die Behörde zwar nicht dazu gehalten ist, ein diesbezügliches mündliches Vorbringen in einer Niederschrift festzuhalten, wenn sie es allerdings dennoch tut, so gilt das Anbringen als formgültig eingebracht. Wenn die Behörde daher ohne rechtliche Verpflichtung eine Niederschrift über ein lediglich mündlich erhobenes Rechtsmittel anfertigt, so gilt dieses als verschriftlicht und daher unter diesem Aspekt als formgültig.