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Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses

Nach § 17 Abs 1 lit b TROG 2011 muss in Ansehung eines nachträglich angemeldeten Freizeitwohnsitzes die Absicht bestehen, dass dieser auch "weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll".

Mit Blick auf die eindeutige Formulierung im…

Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren betreffend Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes hat nur die Gemeinde Parteistellung.

Eine gesetzliche Grundlagefür die Feststellung, dass der Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Wohnnutzung nicht geeignet sei, liegt daher im konkreten Anmeldungsfall nicht vor. Dass diese Feststellung darüber hinaus im öffentlichen Interesse liege und…

Der Ausspruch einer höchstzulässigen Anzahl an Freizeitwohnsitzen in der Widmungskategorie Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2011 - wie die Ausweisung von Verkehrsflächen gemäß § 53 TROG 2011 - ist lediglich eine Festlegung im Flächenwidmungsplan.

Die Grenzfeststellung ist im Baulandumlegungsverfahren zutreffend entlang der Katastergrenze vorgenommen worden, da die behauptete Ersitzung entgegen der Katastergrenze nicht eingetreten ist.