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Ausnahme vom Verbot des § 36 Abs 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Entnahme von zwei Wölfen im Bezirk Lienz

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die mit Bescheid ausgesprochene Ausnahme gemäß § 52a Abs 9 Tiroler Jagdgesetz 2004

Ausnahme vom Verbot des § 36 Abs 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Entnahme eines Wolfes – Entnahme des „richtigen“ Wolfes

Abschuss eines Gamsbockes der Klasse I ohne Genehmigung laut gültigem Abschussplan

Abschussplan

Antrag auf Bewilligung zum Abschuss von zwei Graureihern

Mit den vorliegenden Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck machen beide Beschwerdeführerinnen als Nichtparteien jeweils ein Verfahrensrecht geltend, das nur einer Partei zusteht. Die Beschwerden waren daher mangels…