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Als Tatort der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist der Firmensitz anzusehen, weshalb die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Y zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig war.

Wird einem Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet (im Gegenstandsfall die Vorsorge, dass in dem im Spruch näher angeführten (und als Raum eines öffentlichen Ortes im Sinn des § 13 Tabakgesetz anzusehenden)…