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Nach § 90 Abs 1 Z 2 LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr bringt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol) hatte sich mit der <link https: curia.europa.eu juris document>Frage an den EuGH gewandt, wie weit die Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmen reicht, die nur auf einer Vertriebsstufe tätig sind. …

Die Nährwertkennzeichnungsverordnung sieht in §1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich…