Bestätigung einer Verkehrsstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sanierungsgebiet auf der A12 und der A13. Keine Veranlassung für einen Normprüfungsantrag hinsichtlich der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung.
Bestätigung einer Verkehrsstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sanierungsgebiet auf der A12 und der A13. Keine Veranlassung für einen Normprüfungsantrag hinsichtlich der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung.
Verwaltungspolizeilicher Auftrag nach § 17 TNSchG 2005 – Die Behörde hat bei festgestellten konsenslosen Vorhaben bestimmte Maßnahmen zu setzen, daher Leistungsbescheid als Erledigungsform