SWS Winterdienst GmbH_2015
Geschäftszahl: LVwG-2015/S1/1583
Auftraggeberinnen: 1. Land Tirol
2. Stadt Innsbruck
E-Mail: strassenerhaltung@Tirol.gv.at
Antragstellerin: SWS Winterdienst GmbH
E-Mail: Office@mglp.eu
Vergabeverfahren: Lieferung von Auftausalz für Landesstraßen
B und L in Tirol und Gemeindestraßen in
der Stadt Innsbruck (GZ VuS 0-40/43-2015)
Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung: Ausschreibungsunterlagen
Datum der Bekanntmachung nach § 8 TVergNG 2006: 30.06.2015
Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)
Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahreneinleitung erheben.
Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erheben.
Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Frist stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom LVwG Tirol zu berücksichtigen.