Swarco Markierung GmbH / Landeshauptstadt Innsbruck und Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft

Geschäftszahl: LVwG-2025/S3/0595

Auftraggeberin: Landeshauptstadt Innsbruck und
 Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft 
 vertreten durch vergebende Stelle Magistratsabteilung III, Tiefbau
 E-Mail: post.tiefbau@innsbruck.gv.at 
 

Antragstellerin: Swarco Markierung GmbH 
 vertreten durch: bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
 E-Mail: wolfgang.berger@bpv-huegel.at 
 

 
präsumtive 
Zuschlagsempfängerin : Pyrol Verkehrstechnik GmbH 
 E-Mail: office@pyrol.at 

Vergabeverfahren: “Straßenmarkierungsarbeiten samt Nebenarbeiten im Stadtgebiet 
der Landeshauptstadt Innsbruck im Zeitraum 2025-2028” GZ Magibk/36611/TB-SV-BM/5

Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:
“Zuschlagsentscheidung” vom 04.03.2025 

Festlegungen während der Verhandlungsphase:

Datum der Bekanntmachung nach § 12 TVNG 2018: 13.03.2025 

Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)

Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu berücksichtigen.