ARGE Monoverbrennung Klärschlamm Tirol / Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellshaft
Geschäftszahl: LVwG-2023/S3/1905
Antragstellerin: ARGE Monoverbrennung Klärschlamm Tirol
vertreten durch SUNDSTRÖM PARTNER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
E-Mail: office.kanzlei@vergabeexperten.at
Auftraggeberin: Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft
E-Mail: kundenservice@ikb.at
Vergabeverfahren: "Klärschlammentsorgung ARA Innsbruck Projekt Nr.: 2023-03-/A-/AR"
Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung nach § 12 TVNG 2018: 28.07.2023
Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)
Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu berücksichtigen.