Verifizierung
Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments
Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.
Zur Verifizierung kann das Dokument an die im Briefkopf angeführte zuständige Dienststelle wie folgt übermittelt werden:
- elektronisch
- per E-Mail (mit gescanntem Dokument als Anlage)
- per Online-Formular (mit gescanntem Dokument als Anlage)
- per Fax
- postalisch (Original oder Kopie als Anlage)
- persönlich