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Bestätigung einer Verkehrsstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sanierungsgebiet auf der A12 und der A13. Keine Veranlassung für einen Normprüfungsantrag hinsichtlich der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung.

Bestätigung einer Verkehrsstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sanierungsgebiet auf der A12 und der A13. Keine Veranlassung für einen Normprüfungsantrag hinsichtlich der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung.

Nichtanwendbarkeit des § 134 Abs 1a KFG bei Verstößen gegen die VO 165/2014

Aktuelle Medieninformationen

Das Landesverwaltungsgericht hob die Versagung der Genehmigung eines Rechtserwerbes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück mit genehmigtem Freizeitwohnsitz durch einen Nichtlandwirt auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen…

Tätigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2023 liegt vor. Der Aktenanfall ging mit 3051 geringfügig zurück, die Anzahl der unerledigten Fälle zum Ende des Berichtsjahres konnte im Vergleich zum Vorjahr von 1.637 auf 1.482 verringert werden. Die…