Bestätigung einer Verkehrsstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sanierungsgebiet auf der A12 und der A13. Keine Veranlassung für einen Normprüfungsantrag hinsichtlich der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung.
Bestätigung einer Verkehrsstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sanierungsgebiet auf der A12 und der A13. Keine Veranlassung für einen Normprüfungsantrag hinsichtlich der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung.
Untersagung der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Tiroler Landtags ist ein Akt der Gesetzgebung und nicht der Verwaltung – Säumnisbeschwerde unzulässig
Das Landesverwaltungsgericht hob die Bewilligung für den Bau in der Museumstraße 1, 6020 Innsbruck mit Erkenntnis vom 29.07.2024, LVwG-2024/48/1356-8, auf.