Akteneinsicht

Die Parteien (§ 8 AVG, § 18 VwGVG) haben ein subjektives Recht auf Einsicht in die ihre Rechtssache betreffenden Akten. Hierzu zählen der Prozessakt des Landesverwaltungsgerichts selbst sowie die dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. Aus § 17 AVG ergibt sich das Recht auf Abschrift sowie das Recht, Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen.

Wenn Sie Akteneinsicht nehmen wollen, vereinbaren Sie vorher einen Termin!

Eine vorherige Terminvereinbarung erspart Ihnen einerseits Wartezeiten und verhindert andererseits einen neuerlichen Gang zum Landesverwaltungsgericht in all jenen Fällen, in denen sich beispielsweise der Akt zur Erstellung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen befindet.